Gesetze / Einreise-Freimengen-Verordnung
EF-VO§ 2 Höchstmengen und Wertgrenzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/2#abs-1 (1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/2#abs-2 (2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/2#abs-3 (3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/2#abs-4 (4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/2#abs-5 (5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 EF-VO →
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- FG Hessen, 11.07.2017 – 7 K 433/15
- FG Düsseldorf, 25.03.2011 – 4 K 120/11 Z
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2013 – 11 K 2960/12
- BVerwG, 29.10.2013 – 1 D 1/12Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs; unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten; MaßnahmebemessungZitiert von 57
- FG Hamburg, 10.12.2015 – 4 K 95/15
- FG Düsseldorf, 29.06.2015 – 4 K 359/14 Z,EUZitiert von 1
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